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Allgemeine
Vertragsbedingungen (AVB)
CABAReT Solutions AG(Stand: September 2005)
A___Allgemeine Regeln
1
Geltung der Bedingungen
1.1
Diese Vertragsbedingungen von CABAReT Solutions gelten für
alle Lieferungen und Leistungen von CABAReT Solutions sowie für alle vorvertraglichen
geschäftlichen Kontakte. Sie gelten auch beim Abschluss weiterer Verträge im
kaufmännischen Verkehr, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Dies
gilt nicht, wenn die Vertragspartner schriftlich etwas anderes vereinbaren.
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CABAReT Solutions
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2
Angebote von CABAReT Solutions AG sind freibleibend und
unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als
bindend bezeichnet. Angebote des Auftraggebers sind für diese drei Wochen
verbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von CABAReT
Solutions oder dadurch zustande, dass CABAReT Solutions den Auftrag ausführt.
1.3
Für die Lieferungen von Software gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Kaufvertrag ergänzend, auch wenn Dienstleistungen
ergänzend hinzukommen. Für isolierte Dienstleistungen (insbesondere für Beratung,
Konfigurationsleistungen, Pflege etc.) gelten die Vorschriften über den
Dienstvertrag.
2
Auswahl der Produkte und Vorgaben
2.1
Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der
von CABAReT Solutions zu liefernden Software bekannt. Er hat überprüft, dass
die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen
entspricht und gibt die Anforderungen an die Leistungen vor. Vorgaben des
Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Die Umsetzung der Anforderungen muss
schriftlich vereinbart werden.
2.2
Soweit die Beschreibung der Anforderungen an die Lieferungen
und Leistungen von CABAReT Solutions von dem Auftraggeber nicht selbstständig
durchgeführt werden kann, insbesondere im Rahmen der Pflichtenhefterstellung
für die Erstellung oder Anpassung von Software, unterstützt CABAReT Solutions
den Auftraggeber hierbei gegen gesonderte Vergütung. Die gemeinsam erarbeitete
Anforderungsbeschreibung (Pflichtenheft) wird innerhalb einer vertraglich zu
vereinbarenden Frist nach Fertigstellung und Vorlage durch CABAReT Solutions
von dem Auftraggeber geprüft und genehmigt. Die Prüfpflicht umfasst die
Umsetzung der Anforderungen des Auftraggebers sowie die dafür von ihm
beigestellten Informationen, nicht jedoch die datenverarbeitungstechnische
Umsetzung. Stellt der Auftraggeber bei der Prüfung Mängel, Lücken oder
Widersprüche fest, wird er diese in nachvollziehbarer Weise innerhalb
angemessener Frist CABAReT Solutions mitteilen. CABAReT Solutions wird die Anforderungsbeschreibung
nacharbeiten. Die genehmigte Anforderungsbeschreibung bildet die verbindliche
Grundlage für die weitere Zusammenarbeit. Für Änderungen gilt Ziff. 3
Abs. 3 ff.
2.3
Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt das
Verfahren in Ziff. 2 Abs. 2 auch, wenn CABAReT Solutions den Auftrag
hat, eine Vorstudie über die Machbarkeit der Anforderungen des Auftraggebers
durchzuführen.
2.4
Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projekt-,
Anforderungsbeschreibungen oder ähnlichen Dokumenten stellen keine
Garantiezusagen dar. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
von CABAReT Solutions.
2.5
Die von CABAReT Solutions gelieferte Software muss zur
Sicherstellung der Funktionalität jeweils auf solchen Betriebssystemplattformen
eingesetzt werden, die in der Benutzerdokumentation vorgegeben sind.
3
Leistungsumfang
3.1
Maßgebend für den Umfang, die Beschaffenheit und die
Qualität der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche
Auftragsbestätigung von CABAReT Solutions oder ein schriftlicher Vertrag sowie,
falls vom Auftraggeber beauftragt, die genehmigte Anforderungsbeschreibung
(oder Pflichtenheft), ansonsten das Angebot von CABAReT Solutions. Sonstige
Angaben sind nur verbindlich, wenn CABAReT Solutions diese als verbindlich
schriftlich bestätigt hat.
3.2
Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung
vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann CABAReT
Solutions Gesprächsprotokolle fertigen. Der Inhalt der Protokolle wird beiderseits
verbindlich, wenn CABAReT Solutions sie dem Auftraggeber überlässt und dieser
nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht. CABAReT
Solutions wird den Auftraggeber auf diese Wirkung jeweils hinweisen.
3.3
Der Auftraggeber kann schriftlich Änderungen und Ergänzungen
verlangen. CABAReT Solutions kann die Ausführungen des Änderungsverlangens
schriftlich verweigern, wenn ihr die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen
Leistungsfähigkeit unzumutbar ist oder wenn die Änderungen oder Erweiterungen
nicht durchführbar sind oder diese zu einer Verminderung der vereinbarten
Vergütung führen würden. Kosten, die für die Prüfung der Änderungswünsche bei CABAReT
Solutions entstehen und die einen Umfang
von 0,5 Personentage übersteigen sowie durch das Änderungsverlangen
verursachte Stillstandskosten kann CABAReT Solutions dem Auftraggeber in
Rechnung stellen.
3.4
Soweit die tatsächliche Durchführung der Änderungen
Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (insbesondere Vergütung,
Termine, Leistungsgegenstand) hat, werden die Vertragsparteien eine
schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelung vornehmen. Hierfür übergibt
CABAReT Solutions dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ein
Angebot über die durch den Änderungswunsch verursachten zusätzlichen Kosten
und die notwendigen Änderungen des Zeitplans. Die Vergütung richtet sich nach
der jeweils gültigen Preisliste von CABAReT Solutions. Einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von drei
Wochen ab der Überlassung dieses Angebots über eine Vertragsanpassung, führt CABAReT
Solutions den Vertrag ohne Berücksichtigung des Änderungswunsches aus.
Soweit anwendbar, bleibt § 649 BGB unberührt.
3.5
CABAReT Solutions wird die Leistungen mit solchen
technischen Hilfsmitteln erbringen, die CABAReT Solutions für erforderlich oder
zweckmäßig hält und die CABAReT Solutions zur Verfügung stehen. CABAReT
Solutions kann Subunternehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.
4
Urheberrecht und Rechtseinräumung
4.1
Die von CABAReT Solutions gelieferte Software (Programm und
Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software und an
im Rahmen der Pflege überlassenen Software sowie an sonstigen im Rahmen der
Vertragsanbahnung und ‑durchführung oder im Rahmen der Schulung von CABAReT
Solutions überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragsparteien
ausschließlich CABAReT Solutions zu. Dies gilt auch, soweit die Software durch
Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Soweit die Rechte
Dritten zustehen, hat CABAReT Solutions entsprechende Verwertungsrechte.
4.2
Der Auftraggeber erhält nach Zahlung der vereinbarten
Vergütung die nicht ausschließlichen Befugnisse, die er benötigt, um die
Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke dauernd so zu nutzen, wie dies im
Vertrag, den nachfolgenden Regelungen und den Handbüchern beschrieben ist. Für
die Nutzung der Software ist ein Lizenzschlüssel erforderlich. Mit der Überlassung
der Software erhält der Auftraggeber einen befristeten Lizenzschlüssel.
Unverzüglich nach vollständiger Zahlung der Vergütung erhält er einen
Lizenzschlüssel gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Liegt Zahlungsverzug
des Auftraggebers vor, hat CABAReT Solutions das Recht, die Überlassung des
endgültigen Lizenzschlüssels zu verweigern.
4.2.1
Der Auftraggeber darf die Programme auf die Arbeitsspeicher
und die Festplatten der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Rechnern
laden und an der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Arbeitsplätzen
nutzen. Der Auftraggeber darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen
Sicherungskopien der Programme erstellen, die als solche zu kennzeichnen und
wenn möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen
sind. Nur zu diesen Zwecken darf der Auftraggeber die Programme
vervielfältigen. Die Handbücher sowie sonstige von CABAReT Solutions
überlassenen Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
Für die Software und die Kopien gilt Ziff. 14.
4.2.2
Die Dekompilierung der Programme zur Herstellung der
Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur im Rahmen der
Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig und nur, wenn CABAReT
Solutions trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die hierzu notwendigen
Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung
stellt. CABAReT Solutions ist berechtigt, hierfür eine angemessene Vergütung zu
verlangen.
4.2.3
Alle anderen Verwertungsarten der Software, insbesondere die
Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind
untersagt, es sei denn, die Handlungen sind für die Erhaltung der
bestimmungsgemäßen Nutzung und der Fehlerbeseitigung erforderlich und werden
von CABAReT Solutions oder dem jeweiligen Rechtsinhaber nach schriftlicher
Aufforderung des Auftraggebers nicht angeboten.
4.2.4
Die Nutzung der Software über den vertraglich vereinbarten
Umfang hinaus ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CABAReT
Solutions zulässig.
4.2.5
Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Zustimmung von CABAReT
Solutions nicht berechtigt, die Software oder Nutzungsrechte hieran Dritten
entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben, die Software an Dritte zu
vermieten, zu verleihen, zu übertragen oder sonst in körperlicher oder
unkörperlicher Form zu verbreiten. Rechenzentrumsbetrieb mittels der Software
für Dritte oder durch Dritte für den Auftraggeber oder die sonstige
Zurverfügungstellung oder den Einsatz für Dritte bedarf ebenfalls der
vorherigen schriftlichen Zustimmung von CABAReT Solutions. Eine zustimmungspflichtige
Erweiterung des Nutzungsumfanges liegt auch vor im Falle eines
Zusammenschlusses oder einer Fusion oder einer sonstigen Beteiligung des
Auftraggebers mit einem Dritten, auch wenn ein Fall der Rechtsnachfolge
vorliegt.
4.2.6
Soweit die Nutzung der Software nach Maßgabe dieser Regeln
zustimmungsbedürftig ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, CABAReT Solutions
unverzüglich schriftlich davon zu informieren. CABAReT Solutions kann die
Erteilung der Zustimmung von der Zahlung einer für den erweiterten Nutzungsumfang
zu vereinbarenden Vergütung abhängig machen.
4.2.7
Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. gem. § 69 e
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft der Auftraggeber CABAReT Solutions
eine schriftliche Erklärung, dass dieser sich CABAReT Solutions unmittelbar
gegenüber zur Einhaltung der in Ziff. 4 und Ziff. 14 festgelegten
Regeln verpflichtet.
4.3
Der Auftraggeber darf die Software nur als Ganzes und nur
mit schriftlicher Erlaubnis von CABAReT Solutions an Dritte weitergeben. Die
bloße Reduktion des Nutzungsumfangs (z. B. Reduktion der Arbeitsplätze
oder der Bilanzsumme) berechtigt nicht zur Weitergabe der Software
hinsichtlich des nicht mehr in Anspruch genommenen Nutzungsumfangs. CABAReT
Solutions wird die Erlaubnis zur Weitergabe erteilen, wenn der Auftraggeber
vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Software
endgültig einstellt und keine Kopie zurückbehält, und wenn sich der Dritte
schriftlich CABAReT Solutions gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs-
und Weitergaberegeln verpflichtet. Der Auftraggeber überlässt dem Dritten
die Datenträger und Handbücher im Original.
4.4
Wenn vertraglich nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellprogramme und
der Entwicklungsdokumentation. Der Auftraggeber erhält die Software bestehend
aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch, das auch im Programm enthalten
sein kann. Für die Individualsoftware sowie für Softwareanpassungen erhält er
ein Benutzerhandbuch dann, wenn dies vertraglich schriftlich vereinbart war.
4.5
An sonstigen im Rahmen eines Vertrages für den Auftraggeber
erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Vorstudie, Konzeptions- und
Planungsunterlagen, Zeichnungen etc.) erhält der Auftraggeber ebenfalls nicht
ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Der Auftraggeber ist
berechtigt, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu vervielfältigen, zu
übersetzen und zu bearbeiten. Soweit er
die Arbeitsergebnisse sowie Bearbeitungen hiervon verbreitet, vorführt,
wirtschaftlich verwertet oder darüber öffentlich berichten will, bedarf dies
der schriftlichen Zustimmung von CABAReT Solutions. Dies gilt auch, wenn er die
Arbeitsergebnisse Dritten zum Zwecke der Umsetzung zugänglich macht.
4.6
Vertraglich können die Vertragspartner hiervon abweichende
Nutzungsvereinbarungen treffen.
5
Mitwirkung des Auftraggebers
5.1
Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung der Leistung mit.
Er erteilt CABAReT Solutions rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung
erforderlichen Informationen. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist,
unterstützt der Auftraggeber CABAReT Solutions bei der Vertragsdurchführung
unentgeltlich, indem er rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z. B. Mitarbeiter,
Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, für die Anlage von CABAReT
Solutions kompatible Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur
Verfügung stellt. Der Auftraggeber sorgt für die Zurverfügungstellung
aktueller Systemprogrammversionen sowie für Netzwerk-, Datenbank- und sonstige
System- bzw. anwendungsnahe Software, sofern dies für die Erbringung der
Leistungen erforderlich ist.
5.2
Der Auftraggeber wird von CABAReT Solutions gelieferte
Software ausführlich im Zusammenhang mit den jeweiligen Anwendungen und
Systemumgebungen auf einer vom Echtbetrieb gesonderten Testkonfiguration
technisch und funktionell prüfen und die Software erst bei von ihm festgestellter
einwandfreier Funktionalität und Sicherheit in den produktiven Einsatz bringen.
5.3
Der Auftraggeber führt vor Beginn von zur
Leistungserbringung erforderlichen Eingriffen von CABAReT Solutions in die EDV-Anlage
eine Datensicherung durch oder stellt auf andere Weise sicher, dass die
aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen
mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. CABAReT Solutions wird den Auftraggeber
rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.
5.4
CABAReT Solutions kann Leistungen
mittels Fernwartung erbringen. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für
die erforderlichen technischen Voraussetzungen und gewährt CABAReT Solutions
nach entsprechender telefonischer Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage.
5.5
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht
nach, ist CABAReT Solutions berechtigt, ihre Leistungen zurückzubehalten.
Sonstige Rechte von CABAReT Solutions bleiben unberührt. Leistet CABAReT
Solutions dennoch, stellt sie ihren Mehraufwand entsprechend der gültigen
Preisliste in Rechnung, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung von CABAReT
Solutions die Mitwirkungshandlung nicht erbringt. Dies gilt auch für den
Mehraufwand, der CABAReT Solutions dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge
unrichtiger, lückenhafter, nachträglich berichtigter Angaben wiederholt werden
müssen.
5.6
Die Vertragspartner benennen bei Vertragsabschluss einen
Ansprechpartner oder Projektleiter (gegebenenfalls auch dessen Vertreter). Der
Ansprechpartner (Projektleiter) des Auftraggebers ist der Gesprächspartner von
CABAReT Solutions, er sorgt für eine gute Kooperation, die Erbringung der
Mitwirkungspflichten und trifft die für den Auftrag erforderlichen Entscheidungen.
Die Vertragspartner teilen einander den Wechsel der Person des Ansprechpartners
schriftlich mit.
6
Leistungszeit, Verzögerungen
6.1
CABAReT Solutions erbringt Leistungen werktags montags bis
freitags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr (nicht an Feiertagen in
Baden-Württemberg) in ihren Räumen oder nach Absprache in den Räumen des
Auftraggebers. Im letzteren Fall sind die Fahrzeiten und die Fahrtkosten vom
Auftraggeber gesondert zu vergüten.
6.2
Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind
unverbindlich, es sei denn, CABAReT Solutions hat einen Liefertermin
schriftlich als verbindlich zugesagt. Die Selbstbelieferung bleibt stets
vorbehalten; CABAReT Solutions steht also in Bezug auf Lieferungen und
Leistungen Dritter nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäß
durchgeführt wird und die Nichtbelieferung
im Übrigen nicht auf Gründen beruht, die CABAReT Solutions zu vertreten hat.
Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll
nutzbar sind.
6.3
Die Einhaltung des Leistungszeitpunkts setzt voraus, dass
der Auftraggeber seine Mitwirkungs- und sonstigen Vertragspflichten
rechtzeitig und vollständig erfüllt. Werden diese Voraussetzungen nicht
erfüllt, werden die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der
Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Dies gilt auch
dann, wenn sich nachträglich Anforderungen des Auftraggebers ändern.
6.4
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den
Zeitraum, in dem CABAReT Solutions durch Umstände, die sie nicht zu vertreten
hat (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder
technischen Einrichtungen ohne Verschulden von CABAReT Solutions,
Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistung zu
erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung.
6.5
CABAReT Solutions gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle
Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der
Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein.
6.6
Wenn der Auftraggeber die
Projektstörungen oder Verzögerungen zu vertreten hat, stellt CABAReT Solutions
dadurch eventuell entstehende Mehrkosten in Rechnung.
7
Zahlung, Preise, Gefahrtragung, Aufrechnung und
Abtretung
7.1
Die Zahlungen sind nach Eingang der
Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. CABAReT
Solutions kann im kaufmännischen Geschäftsverkehr Fälligkeitszinsen in Höhe von
5 % p. a. und Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Auch wenn dies
nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist CABAReT Solutions berechtigt,
angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. CABAReT Solutions ist berechtigt,
Abschlagszahlungen von maximal 50 % der für die Softwareüberlassung
vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss als Abschlagszahlung zu verlangen.
Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
7.2
Soweit für Lieferungen und Leistungen keine Preise
vereinbart sind, gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltende
Preisliste von CABAReT Solutions. Entsprechend der gültigen Preisliste zu
vergüten sind Zubehör, Datenträger, Mehrkosten für Leistungen, die auf Wunsch
des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeit oder bei dem
Auftraggeber durchgeführt werden sowie Nebenkosten (Reisekosten, Reisezeit,
Spesen).
7.3
Soweit für Dienstleistungen kein Festpreis vereinbart worden
ist, werden solche Leistungen nach Aufwand berechnet. Die Abrechnung erfolgt
im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung oder jeweils am Monatsende
gegen Nachweis des erbrachten Aufwandes sowie der Nebenkosten. Sämtliche
Angaben von CABAReT Solutions über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand
eines Auftrages sind reine Schätzungen anhand der vom Auftraggeber genannten Voraussetzungen
und erfolgen unverbindlich, wenn nicht ein verbindlicher Festpreis festgelegt
wurde.
7.4
CABAReT Solutions versendet Vertragsgegenstände auf Kosten
des Auftraggebers. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist
Erfüllungsort der Geschäftssitz von CABAReT Solutions. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs geht mit Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an die Transportperson
auf den Auftraggeber über. Durch den Transport beschädigte Software, die von CABAReT
Solutions hergestellt wurde, wird CABAReT Solutions nach Rückgabe der beschädigten
Datenträger gegen eine Aufwandsentschädigung für die Verwaltung ersetzen.
7.5
Der Auftraggeber kann nur mit von CABAReT
Solutions unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Dies gilt auch für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte
des Auftraggebers, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers resultiert
aus einer schuldhaften, groben Pflichtverletzung von CABAReT Solutions. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur in dem konkreten Vertragsverhältnis
geltend machen, in dem CABAReT Solutions seine Leistungen nicht erbracht hat.
Der Auftraggeber kann außer im Falle von § 354 a HGB Ansprüche aus
diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CABAReT
Solutions an Dritte abtreten. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach §
366 Abs. 2, § 367 BGB verrechnet.
8
Abnahme der Lieferung und Leistung
8.1
Wenn die Vertragspartner einen
Werkvertrag geschlossen oder die Durchführung einer Abnahme vertraglich
vereinbart haben, kann CABAReT Solutions von dem Auftraggeber eine schriftliche
Abnahmeerklärung verlangen, sobald die Lieferung oder Leistung richtig,
vollständig und mangelfrei von CABAReT Solutions erbracht ist. Die Einzelheiten
des Abnahmeverfahrens ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Die Erklärung
darf nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder Leistung wesentliche oder
nicht nachbesserungsfähige Mängel hat. In diesem Fall wird die Abnahme
abgebrochen und nach der Fehlerbeseitigung durch CABAReT Solutions vom
Auftraggeber fortgesetzt. Fehler, die die Abnahme nicht hindern, werden von CABAReT
Solutions im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht beseitigt.
8.2
Die Erklärung gilt als abgegeben,
wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger als drei Wochen seit
der Lieferung rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt,
z. B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der
Vergütung.
8.3
Abs. 1 und 2 gelten auch für
Teilleistungen. Hier erstreckt sich die Billigung jedoch nicht auf solche
Eigenschaften der Lieferung und Leistung, die erst im Zusammenhang mit den
späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können.
9
Untersuchungs- und Rügepflicht
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von CABAReT Solutions
unverzüglich entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 377 HGB)
durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel
schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Der Mangel muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar
ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers,
Mängel festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss Informationen
über die Art des Mangels, das Modul, in
dem der Mangel aufgetreten ist sowie die
Arbeiten, die am Programm bei Auftreten des
Mangels durchgeführt wurden, enthalten.
10
Sach- und Rechtsmängel
10.1
CABAReT Solutions gewährleistet, dass die von ihr erbrachten
Leistungen mit der in dem jeweiligen Vertrag getroffenen
Beschaffenheitsvereinbarung übereinstimmen, sich für die vertraglich
vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignen und von üblicher Qualität sind.
CABAReT Solutions gewährleistet, dass die Leistungen frei von Rechten Dritter
sind, die die Benutzung durch den Auftraggeber nach den Regeln dieser
Bedingungen sowie des jeweiligen Vertrages behindern oder ausschließen.
10.2
Fehler im Sinne der Gewährleistung
sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln
des Liefergegenstandes liegt sowie Abweichungen der Funktionalität des
Liefergegenstandes im Verhältnis zur Beschaffenheitsvereinbarung. Voraussetzung
für das Vorliegen von Mängelansprüchen ist, dass der Mangel bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war und die Tauglichkeit für den
vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch nicht nur unerheblich
gemindert ist. Eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln,
Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, etc. resultiert, ist kein Fehler. CABAReT
Solutions übernimmt keine Gewähr dafür, dass vom Auftraggeber unter Verwendung
der gelieferten Software konzipierte Gesamtprodukte oder Konzepte die vom
Auftraggeber geplanten Aufgaben erfüllen, sofern dies nicht vorher schriftlich
vereinbart wurde.
10.3
CABAReT Solutions leistet bei nachgewiesenen Mängeln der von
ihr erbrachten Leistung, auch im Falle von schuldhaften Leistungsstörungen bei
Dienstleistungen, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
zunächst Gewähr durch kostenlose Nacherfüllung.
10.4
Die Nacherfüllung in Bezug auf Mängel von Softwareleistungen
erfolgt nach Wahl von CABAReT Solutions durch Überlassen eines neuen Programm-
oder Dokumentationsstandes, der den Mangel nicht enthält oder dadurch, dass CABAReT
Solutions Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Da
komplexe Software vergleichbarer Art nicht vollständig fehlerfrei erbracht werden
kann, ist nicht in jedem Fall durch Nachbesserung eine völlige Fehlerbeseitigung
möglich. Die Nacherfüllung bezüglich Rechtsmängel kann zusätzlich dadurch
erfolgen, dass CABAReT Solutions die Ansprüche Dritter abwehrt oder befriedigt
oder stattdessen die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den
vertraglichen Anforderungen genügende Leistung austauscht. Ein im Rahmen der
Nacherfüllung überlassener anderer Programmstand, der den Mangel nicht enthält,
ist vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für den Auftraggeber zu
einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.
10.5
Falls Dritte Schutzrechte (insbesondere
Urheber-/Patentrechte) gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet
dieser CABAReT Solutions unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber ermächtigt CABAReT
Solutions, die Auseinandersetzung mit dem Dritten alleine zu führen und
unterstützt CABAReT Solutions hierbei im erforderlichen Umfang. Macht CABAReT Solutions
von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Auftraggeber von sich aus die
Ansprüche Dritter nicht anerkennen. CABAReT Solutions wehrt die Ansprüche
Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Auftraggeber von allen mit der
Anspruchsabwehr verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem
Verhalten des Auftraggebers (z. B. die abredewidrige Nutzung der
Programme) beruhen.
10.6
Bei Liefergegenständen Dritter, insbesondere Software eines
Vorlieferanten wird die für die Nacherfüllung benötigte Zeit von dessen
Organisation abhängen. Wenn dem Auftraggeber ein Zuwarten auf die nächste
fehlerbereinigte Softwareversion nicht zumutbar ist, versucht CABAReT
Solutions, eine Umgehungslösung zu erarbeiten.
10.7
Falls die Nacherfüllung nach mehreren Versuchen ‑ mindestens
zwei Versuchen bezüglich desselben Mangels, soweit die Komplexität der Software
nicht weitere Nacherfüllungsversuche rechtfertigt ‑ endgültig fehlschlägt
oder CABAReT Solutions die Nacherfüllung verweigert, hat der Auftraggeber das
Recht, die Vergütung des Vertrages angemessen herabzusetzen oder den Vertrag
rückgängig zu machen. Ein Rücktrittsrecht besteht bei unerheblichen Mängeln
nicht. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt
Ziff. 11. Bei Dienst- und Pflegeverträgen steht dem Auftraggeber statt
Rücktritt ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Will der Auftraggeber die
Vertragsbeziehung beenden (z. B. Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung),
sind die Voraussetzungen in Ziff. 12 einzuhalten.
10.8
Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle
erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der
Mängel. Er überlässt CABAReT Solutions im Gewährleistungsfall alle
verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung gemäß
Ziff. 5.
10.9
Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine
Mängelrüge gemäß Ziff. 9 und der Nachweis des Auftraggebers, dass der
Mangel auf den Lieferungen und Leistungen von CABAReT Solutions beruht. Stellt
sich im Rahmen der Nacherfüllungsleistungen von CABAReT Solutions heraus, dass
eine Mängelrüge unbegründet war, ist CABAReT Solutions berechtigt, dem Auftraggeber
den dadurch verursachten Aufwand in Rechnung zu stellen.
10.10
Die Gewährleistung setzt weiter voraus, dass der
Auftraggeber die Software nicht
verändert oder die Software entgegen den vertraglichen Vorgaben, insbesondere
Ziff. 4 genutzt hat, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass der
Mangel hiervon unabhängig ist. Entsteht wegen nicht von CABAReT Solutions
vorgenommener Änderungen der Software bei der Fehlersuche und -beseitigung ein
Mehraufwand bei CABAReT Solutions, hat der Auftraggeber diesen zu tragen. Dies
gilt auch, wenn sich herausstellt, dass die Störung oder der Fehler nicht durch
Leistungen von CABAReT Solutions verursacht wurden.
10.11
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmangel verjähren in einem
Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung, im Falle eines Werkvertrages ab
der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung
gemäß Ziff. 10.7. Bei Arglist und Vorliegen eines Rechtsmangels, aufgrund
dessen ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts die Herausgabe der
gelieferten Software oder des sonstigen gelieferten Gegenstandes verlangen
kann, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der
Gewährleistungszeit gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln.
11
Haftung
11.1
CABAReT Solutions hat, außer bei Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart ist, nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Übernahme
einer Garantie oder die Übernahme des Beschaffungsrisikos müssen ausdrücklich
und schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein.
11.2
Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, haftet CABAReT
Solutions auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, auch bei außervertraglicher oder vorvertraglicher Haftung
nur nach folgenden Regeln:
(a) Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, Übernahme einer Garantie sowie bei einer Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit haftet CABAReT Solutions nach den gesetzlichen
Vorschriften unbeschränkt.
(b) Bei grober Fahrlässigkeit, Arglist oder
Übernahme des Beschaffungsrisikos beschränkt sich die Haftung von CABAReT
Solutions auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
(c) Bei einfacher Fahrlässigkeit bei Verzug,
Unmöglichkeit, leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer
so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
ist, haftet CABAReT Solutions auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar
war, begrenzt auf das Doppelte der aus dem betroffenen Vertrag geschuldeten Vergütung
für alle aus diesem Vertrag resultierenden und nach dieser Regelung zu
ersetzenden Schäden. Handelt es sich bei dem betroffenen Vertrag um ein
Dauerschuldverhältnis (z. B. Pflegevertrag), ist die Haftung für alle
Schäden innerhalb eines Vertragsjahres beschränkt auf das Doppelte der für
dieses Vertragsjahr vereinbarten Vergütung. Verlangt der Auftraggeber
Schadensersatz und macht gleichzeitig von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist
die Haftung für Schäden begrenzt auf die aus dem betroffenen Vertrag
geschuldete Vergütung.
11.3
Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn CABAReT
Solutions ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht
ordnungsgemäß liefert. CABAReT Solutions haftet nur, wenn sie eine Bestellung
gegenüber einem Dritten nicht ordnungsgemäß durchführt oder CABAReT Solutions
hieran sonst ein Verschulden trifft.
11.4
Soweit eine Versicherung von CABAReT Solutions für den
Schaden einsteht, stellt CABAReT Solutions dem Auftraggeber die
Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in
vollem Umfang zur Verfügung, abzüglich des eventuell von CABAReT Solutions bereits
bezahlten Betrages.
11.5
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet CABAReT Solutions
nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in
maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem
Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.6
Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung verjähren in
einem Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder Arglist gegeben sind. Die Frist beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Verjährung tritt
spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 BGB genannten Fristen ein.
Die abweichend geregelten Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel gemäß
Ziff. 10 Abs. 11 bleiben unberührt.
11.7
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
12
Beendigung
des Leistungsaustauschs
12.1
Vor jeder beabsichtigten, aus einer
Pflichtverletzung von CABAReT Solutions resultierenden Beendigung des weiteren
Leistungsaustausches (durch Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatzverlangen
statt Leistung) hat der Auftraggeber CABAReT Solutions die Pflichtverletzung
konkret zu benennen und CABAReT Solutions mit angemessener Frist zur
Beseitigung der Störung aufzufordern, soweit die Fristsetzung nach dem Gesetz
im Einzelfall nicht entbehrlich ist. Zusätzlich hat der Auftraggeber CABAReT
Solutions gegenüber anzudrohen, dass er nach erfolglosem Ablauf der Frist keine
weiteren Leistungen von CABAReT Solutions mehr annimmt und Schadensersatz statt
Leistung und/oder den Rücktritt vom Vertrag verlangt.
12.2
Reagiert CABAReT Solutions auf das
Beseitigungsverlangen des Auftaggebers, um die Störung zu beseitigen, so wird CABAReT
Solutions den Auftraggeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten nach Ablauf
der gesetzten Frist auffordern, binnen einer Woche nach Erhalt der Aufforderung
endgültig zu erklären, ob er am bestehenden Vertrag festhält. Reagiert der Auftraggeber
nicht, ist sein Recht zur Beendigung des Vertrages in Bezug auf den gerügten
Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. CABAReT Solutions wird den
Auftraggeber in seiner Aufforderung auf diese Rechtsfolge hinweisen. Zur
Beendigung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, wenn CABAReT Solutions die
geschuldeten Leistungen erbracht hat.
12.3
Der Anspruch des Auftraggebers auf
Vertragserfüllung bleibt solange bestehen, bis der Auftraggeber statt der
Leistung Schadensersatz verlangt und/oder Rücktritt erklärt.
12.4
Der Rücktritt vom Vertrag aufgrund
der Nichterbringung einer fälligen Leistung setzt voraus, dass CABAReT
Solutions die Nichtleistung zu vertreten hat oder ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt.
Ziff. 10 Abs. 7 bleibt unberührt.
12.5
Alle Erklärungen in diesem
Zusammenhang bedürfen der Schriftform. Die Textform gemäß § 126 b BGB
(z. B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend.
12.6
Macht der Auftraggeber von seinem
Recht zur Vertragsbeendigung Gebrauch und trifft ihn für den Umstand, der ihn
zur Vertragsbeendigung berechtigt, eine Mitverantwortung, bleiben daraus
resultierende Schadensersatzansprüche von CABAReT Solutions unberührt.
12.7
Das Recht des Auftraggebers zur
ordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Pflegevertrag)
sowie das Recht gemäß § 649 BGB und der Kündigung eines Vertrages, soweit
eine Kündigung gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, bleiben unberührt.
13
Widerrufsvorbehalt
13.1
CABAReT Solutions kann die dem Auftraggeber eingeräumten
Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Nutzungsbeschränkungen in
Ziff. 4 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht in
Ziff. 14 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche
Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
13.2
Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber die
Originalsoftware und vorhandene Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme
zu löschen. Er hat CABAReT Solutions gegenüber die vollständige Herausgabe und
Löschung schriftlich zu versichern. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
14
Geheimhaltung, Verwahrung, Datenschutz
14.1
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der
Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder
bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über
das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für
die von CABAReT Solutions gelieferte Software und vom Auftraggeber
hergestellten Kopien hiervon. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese
Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
14.2
Mitarbeiter der Vertragspartner und an der
Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1
genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungs- und
Sicherungspflicht zu belehren. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers gilt
dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den
Befugnissen des Auftraggebers gemäß Ziff. 4.
14.3
CABAReT Solutions beachtet die datenschutzrechtlichen
Vorschriften. Soweit CABAReT Solutions bei der Durchführung dieses Vertrages
personenbezogene Daten verarbeitet, wird CABAReT Solutions im Auftrag des Auftraggebers
im Sinne des § 11 BDSG tätig. CABAReT Solutions wird die
personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer
schriftlicher Weisungen des Auftraggebers und gemäß den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen verarbeiten oder nutzen. Beauftragten Subunternehmen wird CABAReT
Solutions die gleichen Verpflichtungen auferlegen.
14.4
CABAReT Solutions verpflichtet ihre mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG schriftlich
auf das Datengeheimnis und weist dies dem Auftraggeber auf Anforderung nach.
Subunternehmen werden entsprechend verpflichtet.
15
Schriftform, Schlichtung, Gerichtsstand,
Rechtswahl
15.1
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur
Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Nicht ausreichend für die Einhaltung der Schriftform ist die Textform gemäß
§ 126 b BGB (z. B. E-Mail).
15.2
Beide
Vertragspartner sind berechtigt, bei allen Meinungsverschiedenheiten im
Zusammenhang mit einem auf Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen
Vertrages, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle
der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. (Universität Karlsruhe – ZAR - , Am Fasanengarten 5 (Geb. 50.31), 76131 Karlsruhe) anzurufen, um den
Streit ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Schlichtung führt nicht zu einer Bindung
an Tatsachenfeststellungen und der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten
bleibt offen. Zur Ermöglichung der Schlichtung werden die Vertragspartner
wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem
streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende
des Schlichtungsverfahrens schriftlich verzichten. Der Verzicht bewirkt die
Hemmung der Verjährung.
15.3
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit
diesem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann
oder gleichgestellt ist. CABAReT Solutions ist auch berechtigt, die Klage bei
dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig
ist.
15.4
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme der UN-Kaufgesetze.
B___Ergänzende Regeln für Dienstleistunen
16
Erbringung von Dienstleistungen durch CABAReT
Solutions
16.1
Soweit Dienstleistungen beim Auftraggeber erbracht werden,
ist allein CABAReT Solutions ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die
Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der
Auftraggeber kann nur dem Projektleiter von CABAReT Solutions Vorgaben machen,
nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
16.2
CABAReT Solutions behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit
einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen
Qualifikation zu ersetzen. CABAReT Solutions kann auch freie Mitarbeiter und
Mitarbeiter anderer Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Ein
Wechsel der Mitarbeiter wird CABAReT Solutions dem Auftraggeber mitteilen,
sofern der Mitarbeiter unmittelbar mit dem Auftraggeber in Kontakt steht.
16.3
Kann CABAReT Solutions Leistungen aus Gründen, die in der
Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht erbringen, so steht CABAReT Solutions
die Vergütung dennoch zu. CABAReT Solutions wird das freie Leistungsvolumen
nach Möglichkeit anderweitig einsetzen. Dies setzt voraus, dass der
Auftraggeber CABAReT Solutions vom Leistungshindernis so früh wie möglich
schriftlich unterrichtet. Hierfür ist eine Frist von mindestens
zehn Arbeitstagen einzuhalten.
C___Ergänzende Regeln für Softwarepflegeleistungen
17
Software-Pflegeleistungen
17.1
CABAReT Solutions erbringt
Softwarepflegeleistungen ab der Lieferung der Software, soweit ein Softwarepflegevertrag
zwischen den Vertragspartnern geschlossen wurde. Das zu pflegende Softwareprodukt
sowie die zu erbringenden Leistungen sind im Softwarepflegevertrag bestimmt.
17.2
Die Pflegeleistungen von CABAReT
Solutions beschränken sich auf die letzten beiden Releases der Software. Wenn
der Auftraggeber auf die Installation dieser Releasestände verzichtet hat und
deshalb keine der beiden aktuellen Releasestände nutzt, schuldet CABAReT
Solutions nur die Überlassung der aktuellen Releasestände. Weitere Leistungen
schuldet CABAReT Solutions nur, wenn der gemeldete Fehler in den aktuellen Releaseständen
nicht behoben ist oder der Auftraggeber einen aktuellen Releasestand
installiert und nutzt. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, alle im Rahmen
der Pflege gelieferten Programmstände in angemessener Frist zu installieren, es
sei denn, dies ist mit einem unzumutbaren Nachteil für ihn verbunden. Ein
solcher Nachteil liegt zum Beispiel vor, wenn der Einsatz des neuen Release der
Software dazu führt, dass der Auftraggeber seine Hard- und Softwareumgebung in
einer Weise aufrüsten muss, die nicht dem Stand der Technik entspricht. Bei
Unzumutbarkeit kann der Auftraggeber den Pflegevertrag aus wichtigem Grund
kündigen. CABAReT Solutions kann in diesem Fall die Pflegeleistungen gegen Vergütung
nach Aufwand anbieten.
17.3
Die Pflegeleistungen erstrecken
sich nicht auf Individualsoftware, individuell für den Auftraggeber angepasste,
konfigurierte oder vom Auftraggeber oder von Dritten veränderte Software, es
sei denn, solche Leistungen werden von dem Auftraggeber gegen entsprechende
Vergütung gesondert beauftragt. Softwaremodifikationen und Softwareerweiterungen
sowie die Übertragung von solchen Modifikationen, Erweiterungen,
Konfigurationen oder Parametrisierungen in weiterentwickelte Versionen der Software
übernimmt CABAReT Solutions gegen Vergütung nach Aufwand und nach gesonderter
Beauftragung durch den Auftraggeber.
18
Besondere Pflegebedingungen
18.1
Durch die Pflegeleistungen können
sich Abweichungen von den in Handbüchern, Prospekten und sonstigen Abbildungen
enthaltenen Spezifikationen ergeben.
18.2
Pflegeleistungen können vonseiten
des Auftraggebers nur von dem Systemverantwortlichen oder von dessen Vertreter
angefordert werden. Zum Systemverantwortlichen und dessen Vertreter können nur
Mitarbeiter des Auftraggebers ernannt werden, die ausreichend fachkundig sind
und intensiv in der Handhabung der betreffenden Software geschult wurden.
18.3
Der Auftraggeber trifft im Rahmen
des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und
Dokumentation von Softwarestörungen. Hierzu gehören die Anfertigung eines
Störungsberichts auf dem von CABAReT Solutions überlassenen Formular mit der
genauen Schilderung der Störung und deren Auswirkung, unter Angabe der
betroffenen DV-Umgebung und Installationsdatum der Software. Ferner stellt der
Auftraggeber CABAReT Solutions Systemprotokolle und Speicherauszüge, betroffene
Eingabe- und Ausgabedaten, Zwischen- und Testergebnisse und andere zur
Veranschaulichung der Störung geeignete Unterlagen zur Verfügung.
18.4
Der Auftraggeber dokumentiert
Änderungen der Konfiguration und des Umfeldes der Software und teilt diese CABAReT
Solutions unverzüglich schriftlich mit. Dies gilt auch für die Änderung des
Aufstellungsorts der Software. Führen diese Änderungen für CABAReT Solutions
zu Erschwernissen, ist CABAReT Solutions berechtigt, den entstandenen
Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
18.5
Werden durch Pflegeleistungen
technische Änderungen beim Auftraggeber notwendig, trägt er den Aufwand für die Anpassung seiner
Hardware- oder Softwareumgebung, es sei denn, es ist ihm unzumutbar. Dies ist
dann der Fall, wenn die technische Anpassung nicht dem Stand der Technik
entspricht. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den Pflegevertrag
aus wichtigem Grund zu kündigen.
18.6
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass CABAReT
Solutions im Falle der Fremdsoftware auf eventuelle Einschränkungen der
Pflegeleistung durch den Vorlieferanten Rücksicht nehmen muss. CABAReT Solutions
wird den Auftraggeber über eventuelle, auch zukünftige Einschränkungen
informiert halten und soweit erforderlich ein neues Angebot überlassen.
19
Vergütung für Softwarepflegeleistungen
19.1
CABAReT Solutions erhält für die
Erbringung der Pflegeleistungen die vertraglich vereinbarte jährliche Vergütung
zuzüglich Umsatzsteuer. Die Vergütung errechnet sich aus einem im Pflegevertrag
vereinbarten Prozentsatz der für die zu pflegende Software vom Auftraggeber zu
zahlenden Softwareüberlassungsvergütung. Die Pflegevergütung ist jährlich im
Voraus zu zahlen. Im Übrigen gilt Ziff. 7.
19.2
Beginnt der Pflegevertrag
nicht mit der erstmaligen Überlassung
der zu pflegenden Software, ist CABAReT Solutions berechtigt, für die Zeit
zwischen der erstmaligen Überlassung der Software und dem Beginn des
Pflegevertrages eine Einstiegsgebühr zu berechnen, die sich an dem Anteil der
Weiterentwicklungskosten zwischen der Softwarelieferung und dem Beginn des Wartungsvertrages
orientiert. Dies gilt nicht, wenn CABAReT Solutions dem Auftraggeber zum
Zeitpunkt der Überlassung keinen Softwarepflegevertrag anbietet.
19.3
Wird die zu pflegende Software
entweder durch Hinzuerwerb weiterer Lizenzen oder Module oder durch
weitere Ergänzungen erweitert oder wird
die Software in einem anderen Umfang genutzt, erhöht sich die Pflegevergütung
ab dem Zeitpunkt der Änderung entsprechend dem erhöhten Softwareüberlassungspreis.
Die hierfür zu zahlende Pflegevergütung wird in einem Nachtrag zu dem
jeweiligen Pflegevertrag vereinbart.
19.4
Soweit im Rahmen der
Pflegeleistungen CABAReT Solutions-Mitarbeitern vor Ort bei dem Auftraggeber
tätig werden, ist dieser Arbeitseinsatz des Mitarbeiters nicht von der
Pflegevergütung erfasst. Alle dadurch entstehenden Kosten werden gemäß der
jeweils aktuellen Preisliste von CABAReT Solutions dem Kunden gegenüber in Rechnung
gestellt.
19.5
CABAReT Solutions kann die Vergütung durch schriftliche
Ankündigungen mit einer Frist von drei Monaten ändern, frühestens jedoch zum Ablauf
von zwölf Monaten nach dem Abschluss des Pflegevertrages oder der letzten
Erhöhung. Die Erhöhung darf höchstens 5 % (bezogen auf den zuletzt
bezahlten Betrag) betragen. Bei jeder Erhöhung hat der Auftraggeber ein binnen
vier Wochen nach Erhalt der Erhöhungsankündigung auszuübendes Sonderkündigungsrecht,
das den Auftraggeber berechtigt, das Vertragsende zu einem von ihm gewählten
Zeitpunkt zwischen dem Tag, auf den die Erhöhung wirken soll, und dem Ablauf
von sechs Monaten danach festzulegen. Macht er hiervon Gebrauch, so verbleibt
es für die Zeit bis zur Erreichung des gewählten Beendigungszeitpunkts bei der
ursprünglichen Vergütung.
19.6
Stellt sich heraus, dass eine
Pflegeleistung vom Auftraggeber veranlasst wurde, die auf unsachgemäßer
Behandlung oder Eingriffen des Auftraggebers oder die auf sonstigen, nicht von CABAReT
Solutions zu vertretenden oder der betreffenden Software nicht zurechenbaren Umständen
beruht (z. B. Hardware-Fehler, Netzwerk-Fehler, Fehler der Fremdsoftware,
fehlerhafte Datenlieferung aus Drittsystemen) oder verletzt der Auftraggeber
seine Mitwirkungspflichten, so stellt CABAReT Solutions die erbrachten
Leistungen gesondert entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung.
20
Vertragsdauer- und -beendigung von
Software-Pflegeverträgen
20.1
Der Pflegevertrag kann mit einer
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden,
erstmals zum Ende des dritten Vertragsjahres, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
20.2
Die Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der
jeweils andere Vertragspartner eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag
verletzt und diese Verletzung auch nach schriftlicher Aufforderung nicht
innerhalb angemessener Frist beseitigt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung
seitens CABAReT Solutions liegt auch vor, wenn der Auftraggeber in
Zahlungsverzug gerät oder wenn gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren
beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder wenn ein
gerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet wird.
20.3
Jede Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen.
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